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Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

 
Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.

 
Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.


Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter

Wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft angestellt ist, selbst zum Insolvenzverwalter bestellt, kann dies Einfluss auf die Qualifizierung der Einkünfte der Gesellschaft haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit des angestellten Anwalts im Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel- oder Verbraucherinsolvenzen beschränkt und die Gesellschafter selbst bei diesen Fällen keine eigenverantwortlichen Tätigkeiten übernehmen.


Da die Gesellschafter im entschiedenen Fall nicht eigenverantwortlich tätig wurden, fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschaft. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen nur teilweise freiberuflich und damit - mangels Eigenverantwortlichkeit - gewerblich, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt als gewerblich zu qualifizieren.

Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei einer Betriebsaufgabe der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens dem Betriebsaufgabegewinn zuzurechnen, wenn er in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht. In diesem Fall erhöht der Ertrag nicht den laufenden Gewinn des letzten Geschäftsjahrs.

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt ist. Die deutsche Regelung sieht jedoch eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften vor, die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittstaat ansässig sind.

Für eine inländische Beteiligung oder eine Beteiligung innerhalb der EU ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund- oder Stammkapitals erforderlich. Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben der Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge aus bestimmten aktiven Einkünften stammen. Zudem muss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise erbringen, soweit es sich um Ausschüttungen von Enkelgesellschaften handelt, an denen der Gewerbebetrieb über die Tochtergesellschaft mittelbar beteiligt ist.


Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass diese strengeren Voraussetzungen nicht gerechtfertigt sind. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar.

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