Umsatzsteuer

Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks

Auch wenn ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde, sind Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten nicht (mehr) Bestandteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung.

Die im Zusammenhang mit den Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist deshalb nur dann als Vorsteuer abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des Gebäudeabrisses aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass das Grundstück auch zukünftig umsatzsteuerpflichtig genutzt werden soll.

Diese Absicht muss der Unternehmer nachweisen. Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung, Verkaufsangebote mit Umsatzsteuer oder entsprechend konkretisierte Maklerbeauftragungen geschehen.

Zurück

Neues aus dem Rosengarten

Bitte wählen Sie den gewünschten Zeitraum:

2018

Ihr Erfolg 2019

 

Das Jahr 2018 ist vorüber ... was bleibt ist der Blick nach vorne!

 

 Wie weit unser Blick nach vorne geht - das erfahren Sie hier!

 

Fälligkeiten und Termine Dezember 2018

Infografik des Monats

Was müssen Sie bei der elektronischen Archivierung von Dokumenten beachten?

Kinder

Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds

Mieter / Vermieter

Mieter muss unrenoviert übernommene Wohnung bei Auszug nicht streichen

Einkommensteuer

Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare

 

Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern
Sonderausgabenabzug

Umsatzsteuer

Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks

Unternehmer / Unternehmen

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

 

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter

 

Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

 

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht

Arbeitnehmer / Arbeitgeber

Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019

 

Mindestlohn ab 01.01.2019 - Informationsschreiben