Kinder

Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kassenbeiträge

Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als  Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Die Beiträge müssen tatsächlich angefallen und  von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Erstatten die Eltern ihrem Kind die von dessen Arbeitgeber einbehaltenen  Versicherungsbeiträge, kann das Teil ihrer Unterhaltsverpflichtung sein. Damit können sie diese Zahlungen als  Sonderausgaben geltend machen.


Ein Auszubildender wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Wegen der geringen Höhe seines Einkommens wirkten sich diese jedoch bei ihm steuerlich nicht aus. Daher  machten die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung  geltend.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem Fall die Abziehbarkeit der Beiträge daran scheiterte, dass die  Eltern lediglich Naturalunterhalt leisteten, indem der Sohn bei ihnen kostenfrei wohnte. Damit erstatteten sie dem  Sohn die Versicherungsbeiträge jedoch nicht und trugen sie daher nicht selbst.

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Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und
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