Einkommensteuer

Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Ehepartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre beantragen können.

Im Urteilsfall hatten zwei Partner im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet. Nach Inkrafttreten des  Eheöffnungsgesetzes im Oktober 2017 wandelten sie die Partnerschaft in eine Ehe um. Obwohl beide Partner  ab 2001 bis 2012 bereits mit bestandskräftigen Steuerbescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt  worden waren, beantragten sie die Zusammenveranlagung ab 2001. Das Finanzgericht stimmte dem Antrag zu.

Steuerbescheide können geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis). Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass das Eheöffnungsgesetz als außersteuerliches Gesetz ein rückwirkendes Ereignis ist, das dazu berechtigt, bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zu ändern.


Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Hinweis: Es ist die vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten.  Sie beginnt in Fällen rückwirkender Ereignisse mit
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt , hier also mit Ablauf des Jahrs 2017.

Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug

Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre Grundlagen in einem Wahltarif haben.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderausgabenabzug.


Anders sind Bonusleistungen zu beurteilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern für ein gesundheitsbewusstes Verhalten gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht.

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