Arbeitnehmer / Arbeitgeber

Mindestlohn ab 01.01.2019

...und wieder grüßt der Mindestlohn

Nach unserem letzten Infoschreiben zum o.g. Thema haben sich wieder Neuigkeiten ergeben, die wir Ihnen hiermit gerne mitteilen, um Sie weiterhin für diesen Sachverhalt zu sensibilisieren. 

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2017 8,84 Euro pro Stunde.

Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag im Oktober per Verordnung gefolgt.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

Ausnahme:

Gelten in Ihrer Branche allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge, so sind die darin vereinbarten Löhne zu zahlen.

Bitte denken Sie daran:

Der Zoll und die Deutsche Rentenversicherung kontrollieren, ob Arbeitgeber die Vorschriften des Mindestlohngesetzes einhalten. Verstöße werden mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro pro Verstoß sanktioniert. Bußgelder werden zum Beispiel fällig, wenn Arbeitgeber in bestimmten Branchen gegen Dokumentationspflichten verstoßen. Das betrifft zum Beispiel das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikunternehmen, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft.

Ausnahme:

Entgegen den branchenabhängigen Aufzeichnungspflichten gelten für geringfügig / kurzfristig Beschäftigte übergreifend in allen Branchen die Pflicht zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit. Verstöße werden gleichlautend sanktioniert.

Bitte bedenken Sie, dass Sie bei Ihrer Preisgestaltung ab 01.01.2019 eine mindestens 4 prozentige und ab 01.01.2020 eine weitere 2,5 prozentige Erhöhung einplanen, damit die zu erwartenden Kostenweitergaben Ihrer Lieferanten und die Lohnsteigerungen aufgefangen werden können.

Möchten Sie Rechenbeispiele? Kommen Sie gerne auf uns zu.

Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils aus einer Betriebsveranstaltung auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer.


Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitgeberin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeitnehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Zur Berechnung der lohnsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer.


Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmender Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer.


Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 60.750 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 54.450 €.

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